Ist ärztliche Hilfe zur Selbsttötung verboten?

In meinem ersten Blogbeitrag zur aktuellen sogenannten Sterbehilfe-Diskussion habe ich versucht deutlich zu machen, dass es gegenwärtig lediglich eine Diskussion über die Hilfe zur Selbsttötung gibt und dass diese Diskussion ganz sicher keine Diskussion über die Liberalisierung der geltenden Rechtslage ist, sondern dass es im Wesentlichen um eine Verschärfung des Strafrechtes geht. Dabei habe ich allerdings die besondere Situation der Ärzteschaft ausgespart, obwohl diese Diskussion damit begonnen hat, dass innerhalb der Ärzteschaft diskutierte wurde und wird, ob und inwieweit ärztliche Hilfe zur Selbsttötung ethisch vertretbar ist und ob und wie diese Frage berufsrechtlich geregelt werden soll.

Die Rolle des Arztes in der Perspektive des Strafrechts

Zunächst ist es wichtig den strafrechtlichen Hintergrund im Blick auf die Rolle von Ärzten klarzumachen. So wurde nämlich sehr lang diskutiert (insb. im Zusammenhang mit einem BGH Urteil aus dem Jahr 1984), ob ein Arzt, der z.B. ein tödliches Mittel zur Verfügung stellt, sich nicht spätestens dann der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen würde, wenn der Suizident dieses Mittel einnimmt und der Arzt ihn sterben lässt. Hat der Arzt nicht schon von Berufs wegen die Pflicht das Leben des Suizidenten zu retten? – Diese Frage nach der ärztlichen Garantenpflicht wurde lange kontrovers diskutiert, kann aber inzwischen strafrechtlich als beantwortet gelten: Es besteht für den Arzt keine Pflicht zur Lebensrettung, wenn klar ist, dass es sich um einen sogenannten freiverantwortlichen Suizid handelt. Auch wenn der BGH das 1984 noch anders entschieden hat, hat sich 2006 der Deutsche Juristentag (siehe S. 11 des Protokolls) hier inhaltlich eindeutig festgelegt und diese Festlegung ist inzwischen auch gängige Rechtspraxis. Die Garantenpflicht des Arztes hat ihre Grenze im Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Vom Strafrecht her gesehen, droht also auch einem Arzt, der ein tödliches Medikament bereitstellt, kein Ungemach, wenn denn klar ist, dass der Suizidwunsch eine freie und wohlerwogene Entscheidung des Betroffenen ist. Der Arzt muss dann auch nicht den Raum verlassen, um sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen, wenn die betroffene Person sich selbst tötet (so wird es oft noch dargestellt). Der einzige Haken ist dabei, dass es nach 1984 kein höchstrichterliches Urteil mehr gegeben hat, dass dies bestätigt, gleichwohl ist es gängige Rechtsauffassung und -praxis.

Die berufsethische und berufsrechtliche Frage

Mit dieser strafrechtlichen Einordnung ist natürlich noch nichts über die ethische Diskussion gesagt, ob es denn dem Ethos des Arztberufes angemessen ist, so zu handeln. Für diese Diskussion sind im Wesentlichen zwei Texte von Bedeutung: die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und die Berufsordnungen der Ärztekammern. Die „Grundsätze“ sind ein wichtiges Papier, in dem die wesentlichen ethischen und auch rechtlichen Orientierungspunkte für die medizinische Begleitung Sterbender geregelt sind. In der Präambel äußert sich dieser Text auch zu den Aufgaben des Artzes und zu dessen Grenzen. So lautete der letzte Satz dieser Präambel bis Januar 2011 noch: „Die Mitwirkung des Arztes bei der ärztlichen Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos“: Vor dem Hintergrund einer Umfrage aus dem Jahr 2010, durchgeführt vom Institut für Demoskopie Allensbach, kam es nun im Januar 2011 zu einer Änderung dieses Satzes. Die Umfrage hatte nämlich ergeben, dass 30 % der Ärzteschaft eine Regelung befürworten würden, „die es einem Arzt erlaubt, einen unheilbar Kranken beim Suizid zu unterstützten“ (Folie 12). Damit war die Frage aufgeworfen, ob denn die Hilfe zur Selbsttötung wirklich dem ärztlichen Ethos widerspricht. Um dieser Diskussion entgegenzukommen, wurde der entsprechende Satz in der Präambel nun so umformuliert, dass er gar keinen Bezug mehr auf eine unmittelbar ethische Dimension hat. So lautet dieser Satz nun: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.“ Die meisten lesen diesen Satz nicht als ein grundsätzliches Verbot der ärztlichen Suizidhilfe – auch wenn einige wichtige Mitautoren dieses Textes das anders sehen (wie im FAZ-Artikel vom 28.4.2011 nachzulesen). Die Aussage, dass es nicht die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten ist bei der Selbsttötung zu helfen, setzt sicher ein klares Signal gegen den ärztlich assistierten Suizid. Es heißt meines Erachtens aber schon rein logisch nicht, dass Ärzte das grundsätzlich nicht tun dürfen. Allerdings würde es wohl problematisch werden, wenn ein Arzt oder eine Ärztin regelmäßig Hilfe zur Selbsttötung anbietet – denn dann scheint er es als seine reguläre Aufgabe zu begreifen. „Es ist nicht die Aufgabe …“ heißt zumindest: Es sollte höchstens in Ausnahmefällen geschehen. Während also die Änderung der Grundsätze von vielen eher als eine vorsichtige Öffnung verstanden wurde, zeichnete sich in demselben Zeitraum eine Verschärfung des Berufsrechtes ab. Denn vom 31.5. bis zum 3.6.2011 tagte der 114. Deutsche Ärztetag in Kiel und beriet u.a. auch über den § 16 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. In diesem Paragraphen sind Fragen der Begleitung Sterbender geregelt. Vor der Änderung 2011 stand dort: „Ärztinnen und Ärzte dürfen das Leben der oder des Sterbenden nicht aktiv verkürzen.“ Diese Formulierung war auf jeden Fall revisionsbedürftig, denn was „aktiv verkürzen“ heißt, ist völlig unklar (die Hintergründe dazu finden sie im vorangehenden Blogbeitrag). In der Musterberufsordnung wurde dieser Satz nun ersetzt: Zum Einen durch ein klares Verbot der Tötung auf Verlagen (die ja auch strafrechtlich verfolgt wird), und zum Anderen durch den folgenden Satz: „Sie [=Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Damit stand und steht erstmals ein glasklares Verbot der ärztlichen Suizidhilfe in der Musterberufsordnung. Dieses Verbot sorgt denn auch bis heute reichlich für Diskussionen. Diese Diskussionen kommen vor allem auch deswegen nicht zur Ruhe, weil nicht alle Landesärztekammern der Änderung der Musterberufsordnung gefolgt sind. Die Musterberufsordnung (MBO) selber hat nämlich keine Rechtsverbindlichkeit. Die rechtsverbindlichen Berufsordnungen erlassen allein die Landesärztekammern als Körperschaften öffentlichen Rechtes. Derer gibt es in Deutschland 17 (diese halten sich genau so wenig an die Grenzen der Bundesländer wie die evangelischen Landeskirchen). Von diesen 17 haben alle über die Änderung beraten, nur 10 haben die Änderung im §16 so übernommen, wie in der MBO vorgeschlagen. Sieben Landesärztekammern haben kein kategorisches Verbot der ärztlichen Suizidhilfe in ihre Berufsordnung übernommen. Manche habe eine abgeschwächte Fassung übernommen (“ … sollen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“) oder haben die Formulierung der Grundsätze in die BO übernommen („Es ist nicht die Aufgabe …“). Eine Übersicht über die Regelungen in den unterschiedlichen Landesärztekammern finden Sie hier. Was diese unterschiedlichen rechtlichen Regelungen in den unterschiedlichen Landesärztekammern letztlich bedeuten, ist gegenwärtig unklar und auch strittig. Deutlich wird damit aber, dass es innerhalb der Ärzteschaft definitiv keinen Konsens darüber gibt, wie mit der Hilfe zur Selbsttötung umzugehen ist. Deutlich wird aber auch: Die wenigsten wollen, dass die Hilfe zur Selbsttötung gewissermaßen ein ärztliches Angebot neben anderen ist, sondern es geht den Kritikern des Verbotes der ärztlichen Suizidhilfe vor allem darum, dass Ausnahme- und Grenzfälle anerkannt werden. Insofern geht es in ethischer Perspektive in erster Linie um die Frage, ob eine Ablehnung der ärztlichen Suizidhilfe eine Frage dessen ist, was erstrebenswert ist (und da sind sich die meisten einig, dass Suizidhilfe nicht erstrebenswert ist) oder ob es eine Frage ist, die durch ein Verbot geregelt werden kann.

Überschneidungen zur aktuellen politischen Diskussion

Wie hängen nun die beiden Diskussionen, also a) die politische Diskussion über eine Verschärfung des Strafrechtes bezüglich der Suizidhilfe und b) die Diskussion über den ethischen und berufsrechtlichen Umgang mit der ärztlichen Suizidhilfe überhaupt zusammen? Grundsätzlich ist es so, dass bundesrechtliche Regelungen über berufsrechtlichen stehen – d.h. Bundesrecht bricht Berufsrecht. Das erlaubt allerdings, dass das Berufsrecht strengere Regeln aufstellt als das allgemeine Strafrecht: So ist es ja gegenwärtig auch der Fall. Strafrechtlich ist die Hilfe zur Selbsttötung Ärzten nicht verboten, vom Berufsrecht her aber in den meisten Landesärztekammern schon. Die aktuelle diskutierten Verschärfungen des Strafrechtes würden daran auch nichts ändern. Eine problematische Spannung zwischen Bundesrecht und Berufsrecht entstünde erst dann, wenn ein Gesetz für bestimmte Ausnahmefälle die Hilfe zur Selbsttötung erlauben würde. Dann würde dieses Bundesrecht nämlich das aktuelle ärztliche Berufsrecht brechen, weil diese Erlaubnis dann auch für Ärzte gelten würde. Mindestens eine der aktuell diskutierten Positionen im Bundestag sieht eine solche Regelung vor, nämlich der Vorschlag der Gruppe um Peter Hintze und Carola Reimann, der sich am Modell des Bundesstaates Oregon orientiert, und ein rechtliche Regelung für zulässige Fälle von Hilfe zur Selbsttötung anstrebt. Zu diesen unterschiedlichen Positionen, die in der politischen Debatte vertreten werden, dann mehr im nächsten Blogbeitrag zu diesem Thema. Als Antwort auf die Titelfrage dieses Blogbeitrages – „Ist ärztliche Hilfe zur Selbsttötung verboten?“ – ist die Antwort also ein klares „Jein“ – strafrechtlich gibt es kein Verbot (Nein), berufsrechtlich ist sie in 10 von 17 Landesärztekammern verboten (z.T. also Ja). Das heißt andererseits: In 7 Landesärztekammern ist es nicht eindeutig verboten (Nein). In dieser berufsrechtlich unklaren Lage spiegelt sich die ethische Umstrittenheit der ärztlichen Hilfe zur Selbsttötung auch unter Ärzten wieder.  

Ist ärztliche Hilfe zur Selbsttötung verboten?
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