„Assistierter Suizid: Der Stand der Wissenschaft“

Nachlese zur Berliner Tagung über Suizidhilfe

Am 15.6.2015 fand in der Berliner Akademie der Wissenschaften eine hochkarätig besetzte Tagung zur aktuellen Diskussion über die Hilfe zur Selbsttötung statt. Veranstaltet wurde sie von den Verfassern des sog. Münchener Gesetzentwurfes Gian Domenico Borasio, Ralf J. Jox, Jochen Taupitz und Urban Wiesing. Die Tagungsveranstalter haben also in der aktuellen Diskussion deutlich Position bezogen, indem sie die Adaption des Regelungsmodells für den ärztlich assistierten Suizid aus dem US-Bundesstaat Oregon propagieren. Man durfte also durchaus gespannt sein, wie offen die Diskussion auf der Tagung auch für andere Positionen war.

Ich werde im Folgenden nicht die gesamte Tagung dokumentieren, sondern möchte auf einige Aspekte und Diskussionen eingehen, die mir im Nachgang zu der Tagung wichtig erscheinen. Die gesamte Tagung kann nach wie vor auf der Seite http://www.suizidhilfe-tagung.de angesehen werden.

Die Tagung gliederte sich in drei sehr unterschiedliche Teile: Der Vormittag konzentrierte sich auf die Vorstellung empirischer Daten aus dem US-Bundesstaat Oregon, den Niederlanden, Belgien, der Schweiz und Deutschland. Am Nachmittag stand dann die normative Diskussion im Vordergrund, und zwar zunächst in Form von drei kontroversen Streitgesprächen, in denen dezidiert unterschiedliche Positionen zu Wort kommen sollten. Den Abschluss bildete dann ein Podium, bei dem die politische Diskussion im Vordergrund stand.

1. Empirische Daten und ihre Deutungsspielräume

Die Präsentation der empirischen Forschungsdaten aus den unterschiedlichen Ländern mit einer etablierten Regelung der Suizidhilfe bzw. der Tötung auf Verlangen (Niederlande und Belgien) war sehr informativ. Im Blick auf die Zahlen scheint es zunächst auch wenig Spielraum für positionelle Debatten zu geben, sind Zahlen doch denkbar objektiv. Die Präsentation und Verwendung der empirischen Daten im Rahmen der Tagung machte allerdings deutlich, dass diese Daten immer – schon durch die Art und Weise ihrer Präsentation – interpretiert werden. So sprachen z.B. sowohl Linda Ganzini aus Oregon als auch Agnes van der Heide aus den Niederlanden davon, dass die Fälle von ärztlich assistiertem Suizid (bzw. in den Niederlanden und Belgien die Fälle von Tötung auf Verlangen) ja insgesamt wenige seien und dass es zwar einen Anstieg gäbe, dass dieser aber nicht erheblich sei. Ob aber die rund 5.000 Fälle von Tötung auf Verlangen (ca. 4% aller Todesfälle) in den Niederlanden und die 2-3 ‰ Fälle von ärztlich assistiertem Suizid in Oregon eine geringe oder eine hohe Fallzahl darstellen ist keine Frage der Empirie, sondern eine Frage der Bewertung der Empirie. Das gilt in gleichem Maße auch für die Frage, ob der Anstieg der Fallzahlen in den letzten Jahrzehnten ein starker Anstieg ist oder nicht. Auch das ist eine Frage der Bewertung der Zahlen. Dass Linda Ganzini es für einen Missbrauch der Statistik hält, davon zu reden, dass die Zahl der Anfragen und Bewilligungen von Suizidhilfe in Oregon sich in den letzten Jahren verdreifacht hat, erschließt sich mir zumindest aus den Zahlen nicht, sondern ist eine spezifische Interpretation der Zahlen. Zumal es sich, wenn man die Zahlen von 1998 bis 2014 anschaut, um eine Steigerung von 545 % handelt (von 45 Anfragen und 16 Bewilligungen im Jahr 1998 auf 155 Anfragen und 105 Bewilligungen im Jahr 2014, siehe die Grafik weiter unten).

Wie trickreich sich solche Zahlen präsentieren lassen, machte auf dem Schlusspodium nochmals Borasio deutlich, als er eine Grafik anzeigen ließ, die in dieser Form auch bereits im von ihm mitverantworteten Buch zum Münchener Gesetzentwurf publiziert wurde und in der die Häufigkeiten der Fallzahlen in den Niederlanden, Belgien, Schweiz und Oregon präsentiert werden:

Bildausschnitt aus dem Video-Stream der Tagung (nicht mehr online); vgl. auch Borasio et. al. (2014) Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben, Stuttgart: Kohlhammer, S. 56.

Die These zu dieser Grafik ist: Man sehe an der Grafik, dass die Fallzahlen in allen Ländern außer in Oregon deutlich ansteigen. Das spräche dafür, dass eine Regelung wie in Oregon es erlaube, einen drastischen Anstieg der Fallzahlen wie in den Niederlanden oder in der Schweiz zu verhindern. Das Problem dabei: Der Anstieg der Zahlen in Oregon kommt allein auf Grund des Maßstabes im Vergleich zu den absolut sehr viel höheren Zahlen in den Niederlanden gar nicht zur Darstellung. Die Grafik zeigt also eigentlich nur, dass die absoluten Zahlen in Oregon sehr viel niedriger sind (121 Anfragen in Oregon vs. ca. 5.000 Fälle in den Niederlanden im Jahr 2013), sagt aber nichts über den Anstieg der Fallzahlen aus – der ist nämlich ähnlich hoch wie in den Niederlanden. Die folgende Grafik aus dem aktuellen Report über die Umsetzung des Death with Dignity Act in Oregon machen das deutlich:


Quelle: public.health.oregon.gov/ProviderPartnerResources/EvaluationResearch/DeathwithDignityAct/Documents/year17.pdf, S. 1

Der Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, Heiner Melching, machte in der Diskussion ganz zu Recht darauf aufmerksam, dass es in allen Ländern, in denen die Daten erfasst werden und in denen es irgendeine Form der Regelung für die Zulassung von Suizidhilfe oder Tötung auf Verlangen gibt, die Zahlen kontinuierlich weiter ansteigen. Was das in ethischer Hinsicht bedeutet, ob es sich hierbei um das handelt, was in der ethischen Diskussion immer wieder eine schiefe Ebene genannt wird (also ob das, was eigentlich nur ein Ausnahmefall sein soll, zum Normalfall wird), das geben die Zahlen sowieso nicht her, sondern das ist immer eine Interpretation der Zahlen. Darum ist eine Aussage, wie die nun auch in einem FAZ-Artikel zitierte von Urban Wiesing, die Zahlen zeigten eindeutig (gewissermaßen objektiv), dass es keine solche schiefe Ebene gäbe, schlicht falsch, weil sie die ethische Deutung von Fakten als Fakt verkauft. Denn man kann darüber streiten, ob der Anstieg in Oregon um über 500% nicht doch Anzeichen für eine schiefe Ebene ist, wenn auch in absoluten Zahlen noch auf niedrigem Niveau (aber es liegt in der Logik der Entwicklung, dass sich das ändert).

Völlig zu Recht wies Jan Schildmann am Schluss seines Beitrages zu den empirischen Daten in der deutschen Diskussion darauf hin, dass man nicht zu schnell aus der Empirie auf normative Entscheidungen schließen dürfe, und dass auch die Darstellung der empirischen Daten immer schon einen normativen Bias habe.

Der einzige empirische Vortrag, der in diesem Sinne einen normativ anderen Schwerpunkt setzte, war der Vortrag von Claudia Gamondi zu den Erfahrungen von Angehörigen von Menschen, die ärztlich assistierten Suizid in Anspruch genommen haben. Ihr Vortrag ließ eine Ahnung davon aufkommen, dass die Entscheidung zur Suizidhilfe eben nicht nur den Patienten und den Arzt betrifft, sondern v.a. auch das unmittelbare soziale Umfeld des Patienten, das damit offensichtlich recht unterschiedlich umgeht: Immerhin rund die Hälfte der Personen, die im Rahmen dieser Studie interviewt wurden, sahen in der Frage, ob es für sie moralisch legitim ist, an der Selbsttötung eines Angehörigen beteiligt zu sein, ein ethisches Dilemma und manchen Angehörigen hat diese Frage offensichtlich noch weit über den Tod des Patienten hinaus beschäftigt und auch belastet. Deutlich wurde aber auch, dass es für die andere Hälfte der Personen offensichtlich kein ernsthaftes Problem darstellte.

Ein offener Punkt blieb auch die Frage nach den Hauptmotiven der Personen, die Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen. Studien aus Oregon machen deutlich, dass die akute Schmerzlast nicht der Hauptgrund ist, sondern vielmehr die Angst vor Kontrollverlust im Vordergrund steht. Wichtiges Motiv ist aber sehr wohl die Angst vor zukünftigen Schmerzen:


Bildausschnitt aus dem Video-Stream der Suizid-Hilfe-Tagung (nicht mehr online).

Das wird auch von den Schweizer Zahlen unterstützt, denen zu Folge über 50% der Suizidenten in ihrer Begründung gegenüber den Ärzten die Angst vor Schmerzen als Grund angeben, und nur 39% die Angst vor Kontrollverlust. Offensichtlich ist das Thema Angst vor Schmerzen doch nicht ganz so unwichtig.


Bildausschnitt aus dem Video-Stream der Suizid-Hilfe-Tagung (nicht mehr online).

Alles in allem sind die gelieferten empirischen Daten für die Debatte sicher wichtig, aber wie sie zu deuten sind, bleibt letztlich kontrovers.

2. Zwei starke Kontroversen und eine minimale Differenz

Die normative Kontroverse wurde darum am Nachmittag in drei Diskussionsrunden geführt. Ein wirkliches Glanzstück der Tagung war nach meiner Wahrnehmung dabei die Diskussion der beiden Juristen, also von Oliver Tolmein und Jochen Taupitz. Diese Diskussion machte sehr schön deutlich, dass auf beiden Seiten der Diskussion gewichtige Argumente im Spiel sind. So insistierte Taupitz auf einer klassischen liberalen Lesart des Rechts, die das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in den Vordergrund stellt. Weil es zwar ein Recht auf Lebensschutz, aber keine Pflicht zum Leben gibt, kann der Staat den Suizid nicht unter Strafe stellen und darum auch nicht die Hilfe dazu. Tolmein argumentierte hingegen, dass die Suizidhilfe gegenüber dem Suizid als eigenständiger Tatbestand zu betrachten ist, weil sie eine soziale und damit eine gesellschaftliche Handlung darstellt, während der Suizid immer eine einsame Handlung ist, die von der Rechtsordnung zu Recht nicht unter Strafe gestellt wird. Insofern aber die Hilfe zum Suizid sich an eine andere Person mit dem Ansinnen der Hilfe wendet, erwartet der Suizident von dieser Person auch eine Zustimmung zu dem mit dem Suizid verbundenen Werturteil über das eigene Leben. So nachvollziehbar es ist, dass der Staat sich nicht in das Werturteil des Suizidenten über sein eigenes Leben einmischt und ihm dieses streitig macht, so sehr muss sich der Staat nach Tolmein aber einmischen, sobald eine andere Person sich ein solches Werturteil über das Leben eines anderen zu Eigen macht, denn in diesem Moment ist es kein privates Werturteil mehr, sondern gehört in den Raum der gesellschaftlichen Öffentlichkeit. Die Problematik wird insbesondere darin ersichtlich, dass alle Regelungen für Suizidhilfe oder auch für die Tötung auf Verlangen davon reden, dass Hilfe nur denjenigen zusteht, die ein unerträgliches Leiden oder eine tödliche Erkrankung haben oder (wie in Oregon) voraussichtlich binnen sechs Monaten sterben werden. Damit verbindet sich faktisch das Werturteil, dass wir es nur bei Leiden oder im Sterben für akzeptabel halten, dass ein Mensch sich tötet. Zugleich insistierte auch Taupitz darauf, dass vor der Entscheidung zur Suizidhilfe die Erwägung und das Angebot alternativer Wege stehen muss – auch das ist eine wertebasierte Einordnung des Suizidwunsches: Er gilt offensichtlich nicht als vorrangig erstrebenswert. Solche Werturteile über das Leben eines anderen wollen streng liberale Positionen, die im Kern ausschließlich mit dem Argument der Selbstbestimmung argumentieren, aber eigentlich grundsätzlich vermeiden – und darum geraten hier diejenigen in einen Selbstwiderspruch, die ein Gesetz zur Suizidhilfe nur mit einer klassisch liberalen Argumentationsfigur begründen, wie es sowohl Taupitz, als auch in der anschließenden Diskussionsrunde Urban Wiesing taten.

Wiesing tat sich allerdings zunächst dadurch hervor, dass er die Abschaffung seines eigenen Faches zu betreiben schien: Sein Kernargument im Gegenüber zum katholischen Theologen Franz-Josef Bormann war, dass die ethischen Argumente alle ausgetauscht seien, und dass man hier ja gerne unterschiedliche Positionen beziehen könne, aber dass die aktuelle Frage letztlich nur im politischen Diskurs zu entscheiden sei. Alles was ethisch zu sagen sei, könne da letztlich nicht mehr sein als eine Privatmeinung. Da drängte sich schon die Frage auf, warum dann überhaupt noch ein Ethiker das Thema mitdiskutiert. Und v.a. stellt sich die Frage, was denn dann der Inhalt des politischen Diskurses sein soll. Im Blick auf diese Inhalte machte Bormann zunächst einmal deutlich, dass nach seiner Wahrnehmung die Begründungspflicht bei denen liegt, die aus einem breiten philosophiegeschichtlichen und religiösen Konsens ausscheren, der den Suizid und die Suizidhilfe immer schon problematisiert hat. Bormann forderte, nicht einseitig auf ein rationalistisch verengten Selbstbestimmungsbegriff zu setzen, sondern die Selbstbestimmung des Einzelnen immer vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Bedingungen zu sehen, die auf die Entscheidung des Einzelnen einwirken. Und das heißt für Bormann auch, zunächst die Fürsorgepflichten der Gesellschaft gegenüber den Gliedern der Gesellschaft zu betonen und die grundlegendste Fürsorgepflicht des Lebensschutzes nicht zu leicht aufzugeben.

Bei beiden Diskussionen, sowohl der zwischen Wiesing und Bormann, als auch der zwischen Taupitz und Tolmein war der Gegensatz aber m.E. weniger der zwischen einem totalen Verbot der Suizidhilfe und der völligen Freigabe derselben, sondern es ging im Kern darum, ob Suizidhilfe eine Ausnahmen bleiben soll und ob man, um dies zu erreichen, Suizidhilfevereine verbieten solle, oder ob man rechtlich klar regeln solle, unter welchen Bedingungen Suizidhilfe erlaubt ist. Mehrfach brachte Wiesing in diesem Zusammenhang ins Gespräch, dass das Argument einer schiefen Ebene unlogisch sei, weil man, um eine schiefe Ebene in der Entwicklung zu behaupten, ja schon von Anfang an eine negative Bewertung der Suizidhilfe formulieren müsse. Diesem Argument wurde m.E. nicht hinreichend widersprochen und darum will ich hier meinen Einwand dagegen formulieren: Der Einwand von Wiesing trifft nämlich nur dann zu, wenn man von dem ausgeht, was ich eine binäre Ethik nennen würde, also eine Ethik für die gilt: Entweder etwas ist erlaubt oder es ist nicht erlaubt. Im Rahmen solch einer Ethik, die nur das Erlaubte und das Verbotene kennt, hat die Rede von einer schiefen Ebene in der Tat keinen Sinn. Der entscheidende Kritikpunkt sowohl bei Tolmein als auch bei Bormann scheint mir aber zu sein, dass sie (wie im übrigen auch die Ev. Kirche in Deutschland oder die Vertreter des Gesetzentwurfes zum Verbot der Geschäftsmäßigen Suizidhilfe) davon ausgehen, dass es zwar Dinge gibt, die wir nicht verbieten sollten, die aber trotzdem gesellschaftlich nicht als erstrebenswert gelten und die darum Ausnahmen von der Regel bleiben sollten. Die Entwicklung einer schiefen Ebene tritt unter diesen Bedingungen dann ein, wenn etwas (z.B. die Hilfe zur Selbsttötung) nicht mehr Ausnahme, sondern institutionalisierte Regel ist. An dieser Argumentation ist nichts unlogisch oder widersprüchlich, wie Wiesing meint, sondern sie macht lediglich andere Voraussetzungen als Wiesing sie in seiner binären, rein auf Erlaubnis oder Verbot zielenden Ethik macht.

Nachdem die beiden ersten Diskussionsrunden also durchaus vielversprechend, wirklich unterschiedliche und gegensätzliche Positionen in der Debatte zur Sprache gebracht hatten, war die dritte Diskussion zwischen den Ärzten Michael de Ridder und Christoph Ostgate erstaunlich arm an echter Kontroverse. Ausgangspunkt war die Frage, ob Ärzte Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Während Ostgate, der hier auch als Vertreter der DGP sprach, das Verbot in der Musterberufsordnung verteidigte, zugleich aber zugestand, dass dies in einem individuellen Einzelfall, bei einem Arzt, der aus einer persönlichen Beziehung zum Patienten heraus Hilfe zur Selbsttötung leistet, nicht rechtlich verfolgt werden sollte, präsentierte de Ridder seine Position, indem er ein Fallbeispiel aus seinem neuen Buch vorlas. Sein Punkt dabei: Im begründeten Einzelfall kann Hilfe zur Selbsttötung eine ärztliche Aufgabe sein. Die Differenz zwischen den beiden stellte sich insgesamt als gering heraus: Beide schienen davon auszugehen, dass es um Einzelfälle geht und für beide spielte die persönliche Beziehung zwischen Arzt und Patient eine wichtige Rolle. Lediglich die Frage, ob die Handlung dann noch ärztliche Aufgabe sei oder außerärztliches Handeln, war strittig.

3. Ein einseitiges Abschlusspodium, oder: Wer ist liberaler?

Noch mehr an Fahrt verlor die Diskussion dann leider im zunächst vielversprechend klingenden Abschlusspodium, dass vom Zeit-Redakteur Martin Spiewak hervorragend moderiert wurde. Da aber Annette Widmann-Mauz von der CDU/CSU Fraktion und Staatssekretärin im BMG abgesagt hatte (was man den Veranstaltern natürlich nicht anlasten kann!), war das Podium insgesamt sehr einseitig besetzt. Von den vier im Bundestag debattierten Gesetzentwürfen, wurden so nur zwei durch Politiker vertreten (Renate Künast und Carola Reimann sprachen je für ihre Entwürfe, die sie gemeinsam mit anderen verfasst haben). Etwas problematisch war dabei, dass der Entwurf von Künast et al. schon vorlag, der von Reimann und Hintze aber noch nicht.

Insgesamt drängte sich gerade im Vergleich zum Nachmittag der Eindruck auf, dass die Vertreter auf dem abschließenden Podium eher dabei waren, einen Wettkampf um die liberalste Lösung auszufechten. Gunnar Duttge, Medizinrechtler aus Göttingen, muss man dafür dankbar sein, dass er im Rahmen des Schlusspodiums als einziger eine wirklich konsequent liberale Position vertreten hat: Der Staat hat, so Duttge, außer die Frage der Selbstbestimmtheit der Entscheidung des Suizidenten nicht zu entscheiden – auch nicht über die Relevanz des Leidens. Mehr als die Frage, ob ein Suizident selbstbestimmt entscheidet, gehe das Strafrecht letztlich auch bei der Suizidhilfe nichts an. Die am Nachmittag gut vorgetragenen grundsätzlichen Anfragen und Kritiken an einer zu liberalen Lösung im Umgang mit der Suizidhilfe kamen aber auf dem Podium leider gar nicht mehr zu Wort. Und auch aus dem Publikum gab es nur noch wenige wirklich kritische Rückfragen in diese Richtung: Wer möchte schon als Tagungsteilnehmer gerne gegen ein ganzes Podium anreden?

Dabei sollen alle kritischen Anmerkungen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Tagung allemal eine Teilnahme wert war!

„Assistierter Suizid: Der Stand der Wissenschaft“

Ein Gedanke zu „„Assistierter Suizid: Der Stand der Wissenschaft“

Kommentare sind geschlossen.

Nach oben scrollen